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Wer als Unternehmer langfristig erfolgreich sein will, muß über aktuelle steuerliche und rechtliche Entwicklungen informiert sein. Nachfolgend haben Steuerberater Joachim Bals und Rechtsanwalt Dr. Stephan Lüke daher ausgesuchte Meldungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammengestellt, die für ihre Mandanten von Belang sind. Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient lediglich der Orientierung. Weitergehende Informationen zu den aufgeführten Themen werden auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt.

Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Der von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefaßte Einziehungsbeschluß ist nichtig, wenn im Zeitpunkt der Beschlußfassung feststeht, daß das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgelts nicht ausreicht. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (Az.: II ZR 65/16) ausgeführt hat, gilt dies auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters ermöglichen würde.

Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung

Hintergrund der Entscheidung war der Rechtsstreit zwischen einer GmbH und der mit 25 % an ihrem Stammkapital beteiligten Klägerin über die Zahlung eines Einziehungsentgelts. Aufgrund der Verletzung von Gesellschafterpflichten hatte die Gesellschafterversammlung beschlossen, den Geschäftsanteil der Klägerin gegen deren Willen einzuziehen. Bereits zur Zeit der Beschlußfassung stand jedoch fest, daß das freie Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichen würde, um die für den Verlust der Mitgliedschaft geschuldete Abfindung aufzubringen. Hierzu hätte es erst der Auflösung stiller Reserven bedurft. Gegenstand der richterlichen Prüfung war die Frage, wie sich dieser Umstand auf die Wirksamkeit der Einziehung auswirkt.

In seiner Urteilsbegründung weist der BGH zunächst darauf hin, daß der Einziehungsbeschluß gemäß § 34 Absatz 3 GmbHG den strengen Kapitalerhaltungsregeln des § 30 Absatz 1 GmbHG unterliegt. Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter dürften deshalb nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Dabei gelte nach ständiger Rechtsprechung eine rein bilanzielle Betrachtungsweise; maßgeblich seien die Buchwerte einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz. Daß die Gesellschaft im vorliegenden Fall über ausreichende stille Reserven verfügte, die sie in zumutbarer Weise zur Zahlung der Abfindung hätte auflösen können, sei unerheblich. Nach Ansicht der Richter kommt es für die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses alleine darauf an, ob das Einziehungsentgelt aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Ist diese Voraussetzung bei der Beschlußfassung nicht erfüllt, so ist der Gesellschafterbeschluß in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig.

Kein Einberufungsrecht des abberufenen GmbH-Geschäftsführers

Mit seiner Abberufung verliert der Geschäftsführer einer GmbH die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, auch wenn er im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen ist. Die formale Rechtsposition begründet keine Einberufungskompetenz. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. November 2016 (Az.: II ZR 304/15) klargestellt.

Entsprechende Anwendung des Aktiengesetzes abgelehnt

Dem entschiedenen Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern eines Familienunternehmens zugrunde. Auf Betreiben des Klägers wurde in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die Abberufung seines Mitgesellschafters vom Amt des Geschäftsführers und die Bestellung des Klägers zum neuen Geschäftsführer beschlossen. Die gegen diesen Beschluß erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage blieb erfolglos. Noch bevor die Änderung der Geschäftsführung in das Handelsregister eingetragen werden konnte, lud der abberufene Geschäftsführer zu einer weiteren Gesellschafterversammlung ein, in der nun wiederum der Kläger von der Geschäftsführung entbunden wurde. Hiergegen richtete sich dessen Klage.

Das Gericht hatte zu klären, ob die Gesellschafterversammlung, in der die angegriffenen Beschlüsse gefaßt wurden, wirksam einberufen worden war. Eine Einberufung kraft Gesellschafterstellung kam nicht in Betracht, da der Gesellschafter das in § 50 Absatz 3 GmbHG hierfür vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hatte. Auch eine unmittelbare Anwendung des § 49 Absatz 1 GmbHG schied aus, denn im Zeitpunkt der Einberufung war er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Richter befaßten sich daher mit der Frage, ob die Einberufungsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 121 Absatz 2 Satz 2 AktG auf die fortbestehende Handelsregistereintragung als Geschäftsführer gestützt werden konnte. Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung, die dies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bejaht, lehnte der Bundesgerichtshof eine Analogie zum Aktienrecht jedoch im Ergebnis ab, da es insoweit an einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Die Gesellschafter einer GmbH stünden den Geschäftsführern – anders als die Aktionäre dem Vorstand einer Aktiengesellschaft – nicht wie außenstehende Dritte gegenüber, sondern seien in deren Bestellung und Abberufung eingebunden. Ein Bedürfnis, das Einberufungsrecht zu Unrecht im Handelsregister eingetragener GmbH-Geschäftsführer zu fingieren, bestehe daher nicht.

Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters

Mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az.: II ZR 74/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß sich der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters ausschließlich gegen die Gesellschaft richtet. Ein separater Ausgleichsanspruch gegen die verbliebenen Gesellschafter besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.

Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens

Der Kläger war durch ordentliche Kündigung aus einer GbR ausgeschieden. Die Gesellschaft wurde von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Abfindungsregelung. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den Ausgleich von Überentnahmen eines Mitgesellschafters. Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob dieser Anspruch gegen den betreffenden Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft zu richten ist.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Erwägungen ist der gesetzliche Abfindungsanspruch des § 738 Absatz 1 Satz 2 BGB, der sich – unbeschadet der daneben bestehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog – gegen die Gesellschaft richtet. Aus dem Umstand, daß dieser Anspruch auf ein fiktives Auseinandersetzungsguthaben abziele, könne jedoch nicht gefolgert werden, daß wie bei der Liquidation zwischen einer Abwicklung des Gesellschaftsvermögens einerseits und einem etwaigen internen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern andererseits zu trennen sei. Vielmehr seien auch nicht unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis – wie der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich unberechtigter Entnahmen eines anderen Gesellschafters – bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen. Für einen gesonderten internen Gesellschafterausgleich sei daneben, jedenfalls während des Fortbestands der Gesellschaft, kein Raum.